
Dürfen Zahnärzte Werbung machen?
Praxismarketing für Zahnärzte: Was ist erlaubt und worauf müssen Sie achten?
Als Zahnarzt ist es wichtig, dass Sie sich an die Regeln und Vorschriften halten, wenn es um das Thema Werbung für Ihre Leistungen geht. Doch was dürfen Sie genau bewerben und worauf müssen Sie achten? Wir geben Ihnen einen Überblick.
Werbung für zahnärztliche Leistungen: Was ist erlaubt?
Grundsätzlich dürfen Zahnärzte ihre Leistungen und Fähigkeiten bewerben. Dies kann sowohl online als auch offline geschehen. Allerdings gibt es einige Einschränkungen, die beachtet werden müssen.
Werbung mit Tatsachen
Zahnärzte dürfen Tatsachen über ihre Leistungen und Fähigkeiten in der Werbung darstellen. Beispiele dafür sind Angaben zur Qualifikation, Ausbildung und Spezialisierung, sowie Informationen über die Praxis, wie Öffnungszeiten und Anfahrtswege.
Werbung ohne irreführende Aussagen
Werbung darf nicht irreführend sein. Das bedeutet, dass Zahnärzte keine falschen oder übertriebenen Aussagen machen dürfen. Beispielsweise ist es verboten, eine Heilung von einer Krankheit zu versprechen, die nicht möglich ist.
Werbung ohne Beeinträchtigung des Patientenwohls
Das Wohl des Patienten darf durch die Werbung nicht beeinträchtigt werden. Das bedeutet, dass Zahnärzte beispielsweise keine Werbung mit Bildern von behandelten Patienten oder zahnmedizinischen Eingriffen verwenden dürfen.
Praxismarketing für Zahnärzte: Was ist nicht erlaubt?
Neben den erlaubten Formen der Werbung gibt es auch einige Dinge, die verboten sind. Dazu gehören
Vergleiche mit anderen Zahnärzten
Zahnärzte dürfen sich nicht mit anderen Zahnärzten vergleichen. Das bedeutet, dass es verboten ist, Aussagen zu machen wie “Ich bin der beste Zahnarzt in der Stadt” oder “Ich habe mehr Erfahrung als jeder andere Zahnarzt”.
Angebote mit versteckten Kosten
Zahnärzte dürfen keine Angebote machen, bei denen versteckte Kosten entstehen. Das bedeutet, dass der Preis für eine Behandlung nicht plötzlich erhöht werden darf, ohne dass dies vorher klar kommuniziert wurde.
Werbung mit Testimonials
Zahnärzte dürfen keine Testimonials von Patienten in der Werbung verwenden. Das bedeutet, dass es verboten ist, Aussagen von Patienten wie “Ich bin sehr zufrieden mit der Behandlung” oder “Ich empfehle diesen Zahnarzt weiter” zu verwenden.
Werbung mit medizinischen Diagn- oder Therapieansprüchen
Zahnärzte dürfen in der Werbung keine medizinischen Diagn- oder Therapieansprüche stellen, es sei denn, sie sind durch wissenschaftliche Studien belegt.
Welche Online-Marketing-Massnahmen dürfen Zahnärzte benutzen?
Zahnärzte dürfen verschiedene Online-Marketing-Maßnahmen verwenden, um ihre Leistungen und Fähigkeiten zu bewerben, solange sie dabei die Regeln und Vorschriften einhalten. Einige Beispiele für erlaubte Online-Marketing-Maßnahmen sind:
- Eine eigene Praxis-Website: Auf der Website können Zahnärzte Informationen über ihre Leistungen, Fähigkeiten und die Praxis bereitstellen, sowie Kontaktinformationen bereitstellen.
- SEO: Zahnärzte können SEO (Search Engine Optimization) verwenden, um ihre Website in den Suchmaschinenergebnissen besser zu ranken. Dies kann durch die Verwendung von relevanten Keywords und Qualitätsinhalten erreicht werden.
- Social Media: Zahnärzte können ihre Praxis auf sozialen Medien wie Facebook, Instagram und Twitter präsentieren. Sie können dort Informationen über ihre Leistungen, Fähigkeiten und die Praxis bereitstellen und mit potenziellen Patienten interagieren.
- Google My Business: Zahnärzte können ein Google My Business-Profil erstellen, um ihre Praxis in den Google-Suchergebnissen und auf Google Maps besser sichtbar zu machen.
- Online-Werbung: Zahnärzte können Online-Werbung wie Google Ads oder Facebook Ads verwenden, um ihre Praxis einer breiteren Zielgruppe vorzustellen.
Es ist wichtig zu beachten, dass alle diese Online-Marketing-Maßnahmen den Regeln und Vorschriften entsprechen müssen und das Wohl des Patienten nicht beeinträchtigen dürfen. Im Zweifelsfall sollten Zahnärzte sich an die zuständige Zahnärztekammer wenden, um sicherzustellen, dass ihre Online-Marketing-Maßnahmen den Regeln entsprechen.
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Zahnärzte dürfen ihre Leistungen und Fähigkeiten in der Werbung darstellen, solange sie dabei Tatsachen präsentieren, keine irreführenden Aussagen machen und das Wohl des Patienten nicht beeinträchtigen.
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Verboten sind Vergleiche mit anderen Zahnärzten, Angebote mit versteckten Kosten, Werbung mit Testimonials und medizinischen Diagn- oder Therapieansprüchen, es sei denn, diese sind durch wissenschaftliche Studien belegt.
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Zweifelsfall sollten Zahnärzte sich an die zuständige Zahnärztekammer wenden, um sicherzustellen, dass die eigene Werbung den Regeln entspricht und relevante Keywörter wie “Werbung”, “Zahnarzt”, “Praxismarketing” und “Regeln und Vorschriften” während der Verwendung in Ihrer Praxis website und andere Online-Plattformen beachten.
Praxismarketing für Zahnärzte: Fazit
Zahnärzte dürfen ihre Leistungen und Fähigkeiten in der Werbung darstellen, solange sie dabei Tatsachen präsentieren, keine irreführenden Aussagen machen und das Wohl des Patienten nicht beeinträchtigen. Verboten sind hingegen Vergleiche mit anderen Zahnärzten, Angebote mit versteckten Kosten, Werbung mit Testimonials und medizinischen Diagn- oder Therapieansprüchen, es sei denn, diese sind durch wissenschaftliche Studien belegt.
Um sicherzustellen, dass die eigene Werbung den Regeln entspricht, sollten Zahnärzte sich im Zweifelsfall an die zuständige Zahnärztekammer wenden.